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Eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht erteilen

Zur Vorsorge gehört es nicht nur, dass man finanzielle Vorsorge für das Alter im Rahmen des Aufbaus einer privaten Altersvorsorge trifft, sondern es gibt noch weitere Maßnahmen, die in den Bereich der Vorsorge fallen. Was ist zum Beispiel, wenn man aufgrund eines Unfalls oder einer schwereren Krankheit bestimmte Entscheidungen nicht mehr selber treffen kann? Wer entscheidet in diesem Falle, was in bestimmten Situationen geschehen soll?

Im Normalfall würde man in solch einer Situation, wenn man also selber keine Entscheidungen mehr treffen kann, unter Betreuung „gestellt“ werden, sodass letztendlich der bestellte Betreuer zukünftig die Entscheidungen trifft. Um diese Tatsache zu vermeiden, nämlich dass Entscheidungen, die einen selber betreffen im Grunde von einer völlig fremden Person getroffen werden, besteht die Möglichkeit eine so genannte Vorsorgevollmacht zu erteilen. Durch die Vorsorgevollmacht erteilt man einer anderen Person die Vollmacht, dass diese Person für einen selber Entscheidungen treffen kann und auch soll, falls man dieses nicht mehr selber tun kann. Eine Vorsorgevollmacht kann entweder uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt werden. Bei der uneingeschränkten Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte Entscheidungen in allen Bereichen für den dazu nicht mehr in der Lage befindlichen Aussteller der Vollmacht treffen. Im Rahmen der eingeschränkten Vorsorgevollmacht hingegen kann man bestimmte Bereiche nennen, für welche die Vollmacht gelten soll, beispielsweise für alle finanziellen Angelegenheiten.

Rechtlich betrachtet handelt es sich übrigens bei der Vorsorgevollmacht um eine Willenserklärung seitens des Vollmachtgebers, die dem Bevollmächtigten das Recht einräumt, den Vollmachtgeber rechtsgeschäftlich zu vertreten. Beim Zeitpunkt der Ausstellung einer Vorsorgevollmacht muss der Vollmachtgeber natürlich noch über seinen freien (Entscheidungs-)Willen verfügen. Damit die Vorsorgevollmacht rechtlich auf jeden Fall auch durchsetzbar ist empfiehlt es sich, diese notariell beglaubigen zu lassen, also die Unterschrift des Ausstellers als „echt“ anerkennen zu lassen. Oftmals verwechselt wird die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung. Es gibt hier allerdings zwei wesentliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen der Verfügung. Die Patientenverfügung bezieht sich zum einen nur auf den Bereich Gesundheit/Krankheit und ist nicht so „allumfassend“ wie die Vorsorgevollmacht. Zum anderen erteilt der Aussteller der Patientenverfügung im Vorhinein Anweisungen, was in bestimmten Fällen geschehen soll. Es wird hier also der eigene Wille geäußert, während das bei der Vorsorgevollmacht nicht der Fall ist, da hier der Bevollmächtigte seinen Willen äußert, auch wenn dieser so weit wie möglich im Sinne des Ausstellers der Vollmacht sein sollte. Bei der Patientenverfügung müssen sich hingegen alle „betroffenen“ Personen (Ärzte, Bevollmächtigter) an die getroffenen Anweisungen halten.