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Aufwendungen zur Altersvorsorge als Sonderausgaben und steuerlich abzugsfähige Beträge deklarieren

Das die private Altersvorsorge aufgrund des sinkenden Rentenniveaus bezüglich der gesetzlichen RV (GRV) immer wichtiger wird, haben nicht ausschließlich die Verbraucher inzwischen zu einem großen Teil erkannt, sondern auch Banken und andere Anbieter, die eine breite Produktplatte in diesem Bereich anbieten. Aber auch der Staat fördert das private Sparen, beispielsweise durch die Zulagen der Riester Rente oder durch die Basisrente.

Aber auch wer diese Förderungen des Staates nicht beanspruchen kann oder möchte, kann bestimmte Aufwendungen zum Aufbau einer Altersvorsorge im privaten Bereich steuerlich geltend machen bzw. steuerlich absetzen. Allerdings gelten hier bestimmte Betragsgrenzen und es können auch nicht uneingeschränkt Beiträge im Zusammenhang mit allen angebotenen Produkten steuerlich als Vorteil berücksichtigt werden. Generell können die Vorsorgeaufwendungen, also Beiträge zu Sparverträgen, die der Altersvorsorge im rein privaten Bereich dienen, als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Aufwendungen zur Altersvorsorge zählen zu den so genannten Vorsorgeaufwendungen, die wiederum einen Teil der Sonderausgaben darstellen. Bezüglich der möglichen Höhe der anzusetzenden Sparbeiträge als Sonderausgaben muss man bezüglich der Art des gewählten „Sparproduktes“ zwischen zwei Varianten unterscheiden. Auf der einen Seite gibt es die Sparverträge, die ein Kapitalwahlrecht beinhalten, wie zum Beispiel die Kapitallebensversicherung oder viele Fondssparverträge, und zudem übertragbar bzw. vererblich sind. Nutzt man diese Art von Verträgen zum Aufbau der privaten Altersvorsorge, dann können die Beiträge nur bis zu 2.400 Euro im Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Aber auch der recht gering erscheinende Betrag bringt bei einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent immerhin eine Steuerersparnis von 720 Euro, wenn man den Betrag „ausschöpfen“ kann. Noch besser ist die Lage bezüglich der Höhe der absetzbaren Beträge dann, wenn man sich für einen Vertrag entschieden hat, der eine nicht kapitalisierbare Rente beinhaltet, wie zum Beispiel die private Rentenversicherung. In diesem Fall können nämlich nicht nur bis zu 2.400 Euro als Höchstbetrag abgesetzt werden, sondern bis zu 20.000 Euro bei ledigen Personen und der doppelte Betrag bei Verheirateten. Allerdings ist es bei Arbeitnehmern so, dass sich der Höchstbetrag noch um den Arbeitgeberanteil zur GRV verringert. Dennoch dürften die meisten Sparer mit diesem Höchstbetrag „auskommen“. Diese Maximalbeträge gelten dann auch im Rahmen der Basisente als staatliche Förderung, während man bei Erhalt der Riester-Förderung fast immer die Zulagen bekommt statt die Beiträge steuerlich geltend zu machen. Hier sind allerdings mitunter auch verschiedene „Kombinationen“ möglich, sodass man sich hier besser im Einzelfall informieren sollte, welche Variante in Bezug der „Absetzbarkeit“ die beste Variante darstellt.